I. Firma, Sitz, Zweck und Gegenstand des Unternehmens
§ 1 Name und Sitz
- Die Firma der Genossenschaft lautet: Elektrizitätsgesellschaft Levern eG
- Die Genossenschaft hat ihren Sitz in Stemwede-Levern.
§ 2 Zweck und Gegenstand
- Zweck der Genossenschaft ist die Förderung des Erwerbs und der Wirtschaft ihrer Mitglieder durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb.
- Gegenstand des Unternehmens ist:
- der Bezug und die Verteilung elektrischer Energie,
- der Aufbau und die Unterhaltung des Stromverteilungsnetzes.
- Die Genossenschaft beschränkt ihren Geschäftsbetrieb grundsätzlich auf den Kreis ihrer Mitglieder. Wenn jedoch Anschluss und Versorgung nach dem Energiewirtschaftsgesetz verlangt werden kann, so wird Strom auch an Nichtmitglieder geliefert.
- Die Genossenschaft ist befugt, alle Einrichtungen zu schaffen und Maßnahmen zu treffen, die zur Erreichung ihres wirtschaftlichen Zweckes erforderlich sind.
- Die Genossenschaft kann Beteiligungen nach Maßgabe von § 1 Abs. 2 GenG übernehmen.
II. Mitgliedschaft
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft können erwerben:
- natürliche Personen
- Personengesellschaften
- Juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts.
- Die Mitgliedschaft wird erworben durch:
- eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende unbedingte Beitrittserklärung, die den Anforderungen des Genossenschaftsgesetzes entsprechen muss,
- Zulassung durch die Genossenschaft.
- Das Mitglied ist unverzüglich in die Mitgliederliste (§ 16 Abs. 5 e) einzutragen und hiervon unverzüglich zu unterrichten.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
- Kündigung (§ 5);
- Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6);
- Tod (§ 7);
- Auflösung einer juristischen Person oder Personenhandelsgesellschaft (§ 8);
- Ausschluss (§ 9).
§ 5 Kündigung
- Jedes Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres zu kündigen.
- Soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, ohne hierzu durch die Satzung oder eine Vereinbarung mit der Genossenschaft verpflichtet zu sein, kann es seine Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile zum Schluss eines Geschäftsjahres kündigen.
- Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden und der Genossenschaft mindestens sechs Monate vor Schluss eines Geschäftsjahres zugehen.
§ 6 Übertragung des Geschäftsguthabens
- Ein Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben oder einen Teil davon durch schriftlichen Vertrag auf einen anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber an seiner Stelle Mitglied ist oder Mitglied wird. Die Übertragung des Geschäftsguthabens ist nur zulässig, wenn mit der Zuschreibung des Geschäftsguthabens des Veräußerers der Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen der Erwerber beteiligt ist oder sich beteiligt, nicht überschritten wird.
- Die Übertragung des Geschäftsguthabens oder eines Teils davon bedarf der Zustimmung der Genossenschaft.
§ 7 Ausscheiden durch Tod
Mit dem Tode scheidet ein Mitglied aus; seine Mitgliedschaft geht auf die Erben über. Die Mitgliedschaft der Erben endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist.
§ 8 Auflösung einer juristischen Person oder Personenhandelsgesellschaft
Wird eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit Schluss des Geschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt.
§ 9 Ausschluss
- Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres ausgeschlossen werden wenn
- es trotz schriftlicher Aufforderung und Androhung des Ausschlusses den satzungsmäßigen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt;
- es eine Auskunft, zu deren Erteilung es verpflichtet ist, nicht, nicht vollständig oder unwahr erteilt;
- es durch Nichterfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft diese schädigt oder geschädigt hat;
- es zahlungsunfähig geworden ist oder wenn über sein Vermögen das gerichtliche Insolvenzverfahren eröffnet wurde;
- wenn sein Aufenthaltsort unbekannt ist.
- Für den Ausschluss ist der Vorstand zuständig. Mitglieder des Vorstandes oder des Aufsichtsrates können nur durch Beschluss der Generalversammlung ausgeschlossen werden.
- Vor der Beschlussfassung ist dem Auszuschließenden Gelegenheit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern.
- Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruht, sowie den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben.
- Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen von dem Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Von der Absendung des Briefes an kann das Mitglied nicht mehr an der Generalversammlung teilnehmen und nicht Mitglied des Vorstandes oder Aufsichtsrat sein.
- Der Ausgeschlossene kann, wenn nicht die Generalversammlung den Ausschluss beschlossen hat, innerhalb von einem Monat seit der Absendung des Briefes Beschwerde gegen den Ausschluss beim Aufsichtsrat einlegen. Die Beschwerdeentscheidung des Aufsichtsrates ist endgültig.
§ 10 Auseinandersetzung
- Für die Auseinandersetzung ist der festgestellte Jahresabschluss maßgebend.
- Das ausgeschiedene Mitglied hat Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens. Darüber hinaus hat es keine Ansprüche auf das Vermögen der Genossenschaft. Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das Auseinandersetzungsguthaben aufzurechnen. Der Genossenschaft haftet das Auseinandersetzungsguthaben für einen etwaigen Ausfall, insbesondere im Insolvenzverfahren des Mitgliedes.
- Reicht das Vermögen der Genossenschaft einschließlich der Rücklagen und aller Geschäftsguthaben zur Deckung der Schulden nicht aus, so ist das ausscheidende Mitglied verpflichtet, von dem Fehlbetrag einen nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu berechnenden Anteil zu zahlen.
§ 11 Rechte der Mitglieder
- Das Rechtsverhältnis der Genossenschaft und der Mitglieder richtet sich nach den Bestimmungen dieser Satzung und der Vorschriften des Genossenschaftsgesetzes.
- Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes und der Satzung die Dienste der Genossenschaft in Anspruch zu nehmen und an deren Gestaltung mitzuwirken. Es hat insbesondere das Recht,
- an der Generalversammlung und ihren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen;
- Anträge für die Tagesordnung der Generalversammlung einzureichen; hierzu bedarf es der Unterschrift mindestens des zehnten Teils der Mitglieder;
- bei Anträgen auf Berufung außerordentlicher Generalversammlungen mitzuwirken; zu solchen Anträgen bedarf es der Unterschrift mindestens des zehnten Teils der Mitglieder;
- an dem im genossenschaftlichen Geschäftsbetrieb erwirtschafteten Überschuss nach Maßgabe der jeweiligen Vorstands- und Aufsichtsratsbeschlüsse teilzunehmen (genossenschaftliche Rückvergütung);
- nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen und Beschlüsse an den satzungsgemäß beschlossenen Ausschüttungen teilzunehmen;
- rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die Generalversammlung auf seine Kosten eine Abschrift des Jahresabschlusses und des Berichtes des Aufsichtsrates zu verlangen;
- die Niederschrift der Generalversammlung einzusehen.
§ 12 Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der Genossenschaft zu wahren.
Es hat insbesondere
- die Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung, die Beschlüsse der Generalversammlung und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu erfüllen;
- die Einzahlungen auf den Geschäftsanteil oder auf weitere Geschäftsanteile gemäß § 32 der Satzung zu leisten;
- bei der Aufnahme ein Eintrittsgeld und einen Anschlussbeitrag zu zahlen, deren Höhe und Zahlungsweise vom Vorstand festgesetzt wird;
- der Genossenschaft jede Änderung seiner Anschrift, bei Unternehmen Änderungen der Rechtsform sowie der Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse unverzüglich mitzuteilen;
- auf Anforderung die für die Genossenschaft erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die von der Genossenschaft vertraulich zu behandeln sind;
- weitere Geschäftsanteile nach Maßgabe des § 32 Abs. 2 zu übernehmen, wenn dieses die Satzung vorsieht.
III. Organe der Genossenschaft
§ 13 Organe der Genossenschaft
Organe der Genossenschaft sind:
- Der Vorstand
- Der Aufsichtsrat
- Die Generalversammlung
A. Der Vorstand
§ 14 Stellung, Wahl und Abberufung des Vorstandes
- Der Vorstand vertritt die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich nach Maßgabe des § 15 der Satzung.
- Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die ihre Tätigkeit ehrenamtlich ausüben. Daneben können Mitglieder, die hauptamtlich in der Genossenschaft tätig sind, dem Vorstand angehören.
- Die ehrenamtlichen Vorstandsmitglieder werden von der Generalversammlung gewählt. Sie dürfen bei ihrer Wahl das 63. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
- Alljährlich scheidet ein ehrenamtliches Vorstandsmitglied aus und wird durch Neuwahl ersetzt. Für das Ausscheiden ist das Dienstalter maßgebend. Als Dienstalter eines jeden Vorstandsmitgliedes gilt die Zeit von seiner letzten Wahl an. Bei gleichem Dienstalter wird der zuerst Ausscheidende durch das Los bestimmt. Wiederwahl ist zulässig. Bei vorzeitig ausscheidenden Vorstandsmitgliedern tritt der Nachfolger in die Wahlperiode des Vorgängers ein.
- Die Wahlperiode beginnt mit der Generalversammlung, in der die Wahl erfolgt, und endet mit der Generalversammlung, in der die Neuwahl erfolgt.
- Hauptamtliche Vorstandsmitglieder werden vom Aufsichtsrat bestellt und angestellt, längstens jedoch für die Dauer ihres Dienstvertrages. Den schriftlichen Dienstvertrag mit ihnen schließt der Aufsichtsrat ab, der zur fristgemäßen Kündigung berechtigt ist. Die Beendigung des Dienstverhältnisses hat die Beendigung der Organstellung zur Folge.
- Der Vorstand wählt aus der Mitte seiner ehrenamtlichen Mitglieder den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
- Zur vorzeitigen Abberufung der haupt- und ehrenamtlichen Vorstandsmitglieder ist nur die Generalversammlung berechtigt. Der Aufsichtsrat ist befugt, nach seinem Ermessen Mitglieder des Vorstandes bis zur Entscheidung der ohne Verzug zu berufenden Generalversammlung von ihren Geschäften zu entheben und wegen einstweiliger Fortführung der Geschäfte das erforderliche zu veranlassen.
- Scheiden aus dem Vorstand Mitglieder aus, so dürfen sie nicht vor erteilter Entlastung in den Aufsichtsrat gewählt werden.
§ 15 Willenserklärung und Zeichnung des Vorstandes
- Zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorstandsvorsitzende oder sein Stellvertreter sind zur Vertretung berechtigt.
- Der Vorstand kann Angestellten der Genossenschaft im Rahmen des § 42 GenG Prokura oder Handlungsvollmacht erteilen. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
§ 16 Leitung der Genossenschaft
- Der Vorstand hat die Genossenschaft unter eigener Verantwortung zu leiten.
- Er führt die Geschäfte der Genossenschaft gemäß den Vorschriften der Gesetze, insbesondere des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und der Geschäftsordnung für den Vorstand.
- Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft anzuwenden. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse, namentlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch die Tätigkeit im Vorstand bekannt geworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren. Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Genossenschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft angewandt haben, so trifft sie die Beweislast.
- Der Vorstand ist insbesondere verpflichtet,
- die für einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb notwendigen personellen und sachlichen Maßnahmen rechtzeitig zu planen und durchzuführen;
- eine zuverlässige Belieferung und sachgemäße Betreuung der Mitglieder sicherzustellen;
- eine Geschäftsordnung aufzustellen; diese ist von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen;
- für eine ordnungsgemäße Buchführung und ein zweckdienliches Rechnungswesen zu sorgen;
- über die Zulassung des Mitgliedschaftserwerbes und über die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen zu entscheiden sowie die Mitgliederliste nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes zu führen;
- ordnungsgemäße Inventuren vorzunehmen und ein Inventarverzeichnis zum Ende des Geschäftsjahres aufzustellen und unverzüglich dem Aufsichtsrat vorzulegen;
- innerhalb von fünf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres den Jahresabschluss aufzustellen und unverzüglich dem Aufsichtsrat und sodann mit dessen Bericht der Generalversammlung zur Feststellung vorzulegen;
- im Prüfungsbericht festgestellte Mängel abzustellen und dem Prüfungsverband hierüber zu berichten.
§ 17 Berichterstattung gegenüber dem Aufsichtsrat
Der Vorstand hat den Aufsichtsrat mindestens halbjährlich, auf Verlangen oder bei wichtigem Anlass unverzüglich über die geschäftliche Entwicklung der Genossenschaft, die Einhaltung der genossenschaftlichen Grundsätze und die Unternehmensplanung zu unterrichten.
§ 18 Willensbildung
- Beschlüsse des Vorstandes werden in Vorstandssitzungen gefasst.
- Vorstandssitzungen sind nach Bedarf einzuberufen. Eine Vorstandssitzung muss unverzüglich einberufen werden, wenn ein Mitglied des Vorstandes dies unter Angabe der Gründe verlangt.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
- Beschlüsse sind zu Beweiszwecken zu protokollieren. Das Protokoll ist von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
- Ein Mitglied des Vorstandes kann an der Beratung und Beschlussfassung nicht teilnehmen, wenn die Entscheidung ihm selbst, seinem Ehegatten, seinen Eltern, Kindern und Geschwistern oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person einen Vorteil oder Nachteil bringt. Das Vorstandsmitglied ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.
B. Der Aufsichtsrat
§ 19 Zusammensetzung und Wahl
- Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die von der Generalversammlung auf drei Jahre gewählt werden.
- Alljährlich scheidet 1/3 von ihnen aus und wird durch Neuwahl ersetzt, bei einer nicht durch drei teilbaren Zahl zuerst der geringere Teil. Für das Ausscheiden ist das Dienstalter maßgebend. Als Dienstalter gilt die Zeit von seiner letzten Wahl an. Bei gleichem Dienstalter wird der zuerst Ausscheidende durch das Los bestimmt. Wiederwahl ist zulässig.
- Die Wahlperiode beginnt mit der Generalversammlung, in der die Wahl erfolgt, und endet mit der Generalversammlung, in der die Neuwahl erfolgt.
- Scheiden Mitglieder im Laufe ihrer Amtszeit aus, so besteht der Aufsichtsrat bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung, in der die Ersatzwahlen vorgenommen werden, nur aus den verbleibenden Mitgliedern. Eine frühere Ersatzwahl durch eine außerordentliche Generalversammlung ist nur dann erforderlich, wenn die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder unter die gesetzliche Mindestzahl von drei herabsinkt. Ersatzwahlen erfolgen für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitgliedes.
- Mitglieder des Aufsichtsrates dürfen bei ihrer Wahl das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
§ 20 Zusammensetzung und Willensbildung
- Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Sitzungen des Aufsichtsrates werden durch den Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle durch den Stellvertreter, einberufen.
- Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
- Die Sitzungen des Aufsichtsrates sollen mindestens halbjährlich stattfinden. Eine Aufsichtsratssitzung muss einberufen werden, wenn ein Mitglied des Aufsichtsrates dies unter Angabe der Gründe verlangt.
- Die Beschlüsse des Aufsichtsrates sind zu Beweiszwecken zu protokollieren. Das Protokoll ist von mindestens zwei Aufsichtsratsmitgliedern zu unterzeichnen.
- Ein Mitglied des Aufsichtsrates kann an der Beratung und Beschlussfassung nicht teilnehmen, wenn die Entscheidung ihm selbst, seinem Ehegatten, seinen Eltern, Kindern und Geschwistern oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Das Aufsichtsratsmitglied ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.
§ 21 Aufgaben des Aufsichtsrates
- Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung des Vorstandes zu überwachen und sich von dem Gang der Angelegenheit der Genossenschaft zu unterrichten. Er kann jederzeit hierüber Berichterstattung von dem Vorstand verlangen und selbst oder durch einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder die Bücher und Schriften der Genossenschaft einsehen sowie die Bestände prüfen. Er hat den Jahresabschluss und den Vorschlag des Vorstandes für die Verwendung eines Jahresüberschusses oder für die Deckung eines Jahresfehlbetrages zu prüfen und der Generalversammlung vor Feststellung des Jahresabschlusses Bericht zu erstatten.
- Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und sich der Hilfe von Sachverständigen bedienen.
- Der Aufsichtsrat hat bei der jährlichen Inventur mitzuwirken.
- Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft bei dem Abschluss von Verträgen mit dem Vorstand und bei Prozessen gegen dessen Mitglieder, welche die Generalversammlung beschließt.
- Der Aufsichtsrat hat eine Geschäftsordnung aufzustellen. Diese ist von allen Aufsichtsratsmitgliedern zu unterzeichnen. Die Geschäftsordnung ist den Mitgliedern des Aufsichtsrates gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigen.
- Die Mitglieder des Aufsichtsrates haben über alle Tatsachen, von denen sie im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Tätigkeit im Aufsichtsrat Kenntnis erlangen, Stillschweigen zu wahren.
§ 22 Gemeinsame Sitzungen des Vorstandes und Aufsichtsrates
- Über folgende Angelegenheiten beschließen Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung nach Beratung durch getrennte Abstimmung:
- den Erwerb, die Belastung und die Veräußerung von bebauten und unbebauten Grundstücken sowie Erbbaurechten, die Errichtung von Gebäuden, den Erwerb, die Erhöhung, die Aufgabe und die Veräußerung von Beteiligungen, ausgenommen ist der Grundstückserwerb und sonstiger Erwerb zur Rettung eigener Forderungen;
- Abschluss von Dienst-, Miet- und anderen Verträgen, welche wiederkehrende Verpflichtungen für die Genossenschaft begründen, soweit diese den Betrag von 2.000,00 Euro jährlich übersteigen;
- den Abschluss von Verträgen, die über den täglichen Geschäftsverkehr hinausgehen;
- über den Erwerb und die Veräußerung von beweglichen Sachen im Werte von mehr als 5.000,00 Euro im Einzelfalle;
- den Anschluss an genossenschaftliche und berufsständische Verbände und Vereinigungen;
- über die Verwendung der Rücklagen gemäß § 34 und 34 a der Satzung;
- Errichtung und Schließung von Zweigniederlassungen;
- Erteilung und Widerruf der Prokura;
- Aufnahme oder Aufgabe eines Geschäftszweiges;
- die Grundsätze der Finanzierung;
- die Ausschüttung einer genossenschaftlichen Rückvergütung;
- Bestellung des Geschäftsführers, soweit dieser nicht dem Vorstand angehört.
- Gemeinsame Sitzungen werden von dem Vorsitzenden des Vorstandes oder dessen Stellvertreter einberufen.
- Den Vorsitz in den gemeinsamen Sitzungen führt der Vorsitzende des Vorstandes oder dessen Stellvertreter.
- Vorstand und Aufsichtsrat sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes und mehr als die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsrates anwesend sind.
- Ein Antrag ist abgelehnt, wenn er nicht die Mehrheit sowohl im Vorstand als auch im Aufsichtsrat findet.
- Die Beschlüsse sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und von je zwei Mitgliedern des Vorstandes und Aufsichtsrates zu unterzeichnen.
C. Die Generalversammlung
§ 23 Ausübung der Mitgliedsrechte
- Die Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Genossenschaft in der Generalversammlung aus.
- Jedes Mitglied hat eine Stimme.
- Die Mitglieder sollen ihre Rechte persönlich ausüben. Sie können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Die Vollmacht ist in schriftlicher Form vorzulegen. Ein Bevollmächtigter kann jedoch nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmächtigte können nur der Ehegatte, ein Elternteil, ein Kind, ein Geschwisterteil oder ein Mitarbeiter sein.
- Mehrere Erben können das Stimmrecht in der Generalversammlung nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter ausüben. Gleiches gilt für Gesellschaften bürgerlichen Rechts.
- Niemand kann für sich oder für einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist oder ob die Genossenschaft gegen ihn oder das vertretene Mitglied einen Anspruch geltend machen soll. Es ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.
§ 24 Frist und Tagungsort
- Die ordentliche Generalversammlung soll innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattfinden.
- Außerordentliche Generalversammlungen können nach Bedarf einberufen werden.
- Die Generalversammlung findet am Sitz der Genossenschaft oder an einem anderen Ort ihres Geschäftsbezirkes statt.
§ 25 Einberufung und Tagesordnung
- Die Generalversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Im Falle der Verzögerung ist der Aufsichtsrat zur Einberufung berechtigt. Er ist dazu verpflichtet, wenn ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Grund vorliegt oder wenn dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich erscheint.
- Die Generalversammlung muss ohne Verzug berufen werden, wenn der zehnte Teil der Mitglieder in einer von ihnen unterschriebenen Eingabe unter Anführung des Zwecks und der Gründe die Berufung verlangt.
- Die Generalversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung der Mitglieder einberufen und Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen, die zwischen dem Tage des Zugangs der Einberufung und dem Tage der Generalversammlung liegen muss. Bereits bei der Einberufung sollen die Gegenstände der Beschlussfassung bekanntgegeben werden.
- Die Tagesordnung wird von dem Organ festgestellt, das die Generalversammlung einberuft. Mitglieder der Genossenschaft können in einem von ihnen unterzeichneten Antrag unter Angabe der Gründe verlangen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung in der Generalversammlung angekündigt werden. Hierzu bedarf es der Unterschriften von mindestens einem Zehntel der Mitglieder.
- Über die Gegenstände, deren Verhandlung nicht so rechtzeitig angekündigt ist, dass mindestens eine Woche zwischen dem Zugang der Ankündigung und dem Tage der Generalversammlung liegen, können Beschlüsse nicht gefasst werden; hiervon sind jedoch Beschlüsse über die Leitung der Versammlung sowie Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung ausgenommen.
- Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es der Ankündigung nicht.
- In Fällen der Abs. 3 und 5 gelten die entsprechenden Mitteilungen als zugegangen, wenn sie zwei Tage vor Beginn der Frist zur Post gegeben sind.
§ 26 Versammlungsleitung
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes oder sein Stellvertreter. Durch Beschluss kann der Vorsitz einem anderen Mitglied der Genossenschaft übertragen werden. Der Versammlungsleiter ernennt einen Schriftführer und die erforderlichen Stimmzähler.
§ 27 Gegenstände der Beschlussfassung
Der Beschlussfassung der Generalversammlung unterliegen neben den in dieser Satzung bezeichneten sonstigen Angelegenheiten insbesondere
- Änderung der Satzung;
- Umfang der Bekanntgabe des vom Prüfungsverband erteilten Prüfungsberichtes;
- Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des Jahresfehlbetrages;
- Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates;
- Wahl der Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates;
- Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstandes und des Aufsichtsrates;
- Ausschluss von Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft;
- Verfolgung von Regressansprüchen gegen im Amt befindliche Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung;
- Festsetzung der Beschränkungen bei Kreditgewährungen gemäß § 49 des Genossenschaftsgesetzes; Kreditgewährung ist auch die Einräumung eines Zahlungszieles;
- Verschmelzung der Genossenschaft;
- Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden oder Vereinigungen;
- Auflösung der Genossenschaft.
§ 28 Mehrheitserfordernisse
- Die Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung eine größere Mehrheit vorschreiben.
- Eine Mehrheit von drei Vierteln der gültig abgegebenen Stimmen ist insbesondere in folgenden Fällen erforderlich:
- Änderung der Satzung;
- Auflösung der Genossenschaft;
- Verschmelzung der Genossenschaft;
- Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden und Vereinigungen;
- Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstandes sowie von Mitgliedern des Aufsichtsrates;
- Änderung des Unternehmensgegenstandes der Genossenschaft.
- Eine Mehrheit von neun Zehntel der gültig abgegebenen Stimmen ist erforderlich für eine Änderung der Satzung, durch die eine Verpflichtung der Mitglieder zur Inanspruchnahme von Einrichtungen oder anderen Leistungen der Genossenschaft oder zur Leistung von Sachen oder Diensten eingeführt oder erweitert wird.
- Ein Beschluss über die Auflösung der Genossenschaft oder über den Verkauf sowie Übereignung der elektrischen Anlagen, insbesondere des Ortsnetzes, ist nur gültig, wenn er in zwei ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlungen mit einer Mehrheit von drei Vierteln der gültig abgegebenen Stimmen gefasst wird. Die zweite Versammlung kann erst stattfinden, wenn seit der ersten Versammlung ein Monat vergangen ist.
§ 29 Abstimmungen und Wahlen
- Abstimmungen und Wahlen in der Generalversammlung erfolgen durch Handzeichen. Abstimmungen müssen jedoch durch Stimmzettel erfolgen, wenn die Mehrheit der hierfür gültig abgegebenen Stimmen dies verlangt. Wahlen hingegen müssen geheim durch Stimmzettel erfolgen, wenn mindestens der vierte Teil der abgegebenen Stimmen es verlangt.
- Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
- Die Wahlen finden regelmäßig in der ordentlichen Generalversammlung statt.
- Jedes Vorstands- und Aufsichtsratsmitglied ist in einem gesonderten Wahlgang zu wählen. Gewählt ist derjenige, der mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Erhält kein Bewerber im ersten Wahlgang die erforderliche Stimmenzahl, so wird eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern, die die meisten Stimmen erhalten haben, durchgeführt. In diesem Falle ist der Bewerber gewählt, der die meisten Stimmen erhält; bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das durch den Versammlungsleiter gezogene Los.
- Die Generalversammlung kann ein anderes Wahlverfahren beschließen.
§ 30 Auskunftsrecht
- Jedem Mitglied ist auf Verlangen in der Generalversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Genossenschaft zu geben, soweit das zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist.
- Der Vorstand darf die Auskunft verweigern, soweit
- die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen;
- sich der Vorstand durch Erteilung der Auskunft strafbar machen oder soweit er eine gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Geheimhaltungspflicht verletzen würde;
- das Auskunftsverlangen die geschäftlichen Verhältnisse eines Mitgliedes oder dessen Einkommen betrifft;
- es sich um die Höhe des Gehaltes von Vorstandsmitgliedern oder Mitarbeitern der Genossenschaft handelt;
- die Verlesung von Schriftstücken zu einer unzumutbaren Verlängerung der Generalversammlung führen würde.
§ 31 Versammlungsniederschrift
- Die Beschlüsse der Generalversammlung sind zu protokollieren.
- Die Niederschrift soll Ort und Tag der Versammlung, den Namen des Versammlungsleiters sowie Art und Ergebnis der Abstimmungen und die Feststellung des Versammlungsleiters über die Beschlussfassung angeben. Die Niederschrift muss von dem Versammlungsleiter, dem Schriftführer und den anwesenden Vorstandsmitgliedern unterschrieben werden. Die Belege über die Einberufung der Generalversammlung sind der Niederschrift als Anlagen beizufügen.
- Wird eine Änderung des Statuts beschlossen, die einen der in § 16 Abs. 2 Ziffer 2 bis 5 und Abs. 3 GenG aufgeführten Gegenstände oder eine wesentliche Änderung des Gegenstandes des Unternehmens betrifft, so ist dem Protokoll außerdem ein Verzeichnis der erschienenen Mitglieder oder vertretenen Mitglieder und der Vertreter von Mitgliedern beizufügen.
- Die Niederschrift ist mit den dazugehörenden Anlagen aufzubewahren. Die Einsichtnahme in die Niederschrift ist jedem Mitglied der Genossenschaft gestattet.
IV. Eigenkapital und Haftung
§ 32 Geschäftsanteil und Geschäftsguthaben
- Der Geschäftsanteil beträgt 10,00 Euro.
- Jedes Mitglied hat nach Maßgabe der beanspruchten Leistungen weitere Geschäftsanteile zu übernehmen. Die Beteiligung eines einzelnen Mitgliedes soll 200 Geschäftsanteile nicht überschreiten.
- Das Mitglied hat auf der Basis des Vorjahresumsatzes je angefangene 100,00 Euro Umsatz einen Geschäftsanteil zu zeichnen.
- Die Übernahme der so vereinbarten Zeichnung weiterer Geschäftsanteile ist Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Leistungen.
- Jedes Mitglied hat bei der Aufnahme mindestens 10,00 Euro sofort auf sein Geschäftsguthaben einzuzahlen.
- Bei der Aufnahme als Mitglied ist eine nichtrückzahlbare genossenschaftsrechtliche Einlage zu zahlen, deren Höhe und Fälligkeit vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates festgesetzt wird. Der Höchstbetrag der Einlage je Mitglied beträgt 50,00 Euro.
§ 33 Gesetzliche Rücklage
- Die gesetzliche Rücklage dient zur Deckung von Bilanzverlusten.
- Sie wird gebildet durch die jährliche Zuweisung von mindestens 20 % des Jahresüberschusses zuzüglich eines eventuellen Gewinnvortrages bzw. abzüglich eines eventuellen Verlustvortrages, solange sie 20 % der Bilanzsumme nicht erreicht.
- Über die Verwendung der gesetzlichen Rücklage beschließt die Generalversammlung.
§ 34 Andere Ergebnisrücklagen
Neben der gesetzlichen Rücklage wird eine andere Ergebnisrücklage gebildet, der jährlich mindestens 20 % des Jahresüberschusses zuzüglich eines eventuellen Gewinnvortrages bzw. abzüglich eines eventuellen Verlustvortrages zuzuweisen sind. Über ihre Verwendung beschließen Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung.
§ 34 a Kapitalrücklage
Der Kapitalrücklage sind die nichtrückzahlbaren genossenschaftsrechtlichen Eintrittsgelder zuzuführen. Über ihre Verwendung beschließen Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung.
§ 35 Nachschusspflicht
Eine Nachschusspflicht für die Mitglieder besteht nicht.
V. Rechnungswesen
§ 36 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 37 Jahresabschluss
- Der Vorstand hat innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres den Jahresabschluss aufzustellen.
- Der Vorstand hat den Jahresabschluss dem Aufsichtsrat und mit dessen Bericht der Generalversammlung vorzulegen.
- Jahresabschluss und der Bericht des Aufsichtsrates sollen mindestens zwei Wochen vor der Generalversammlung in den Geschäftsräumen der Genossenschaft oder an einer anderen bekanntzumachenden Stelle zur Einsicht der Mitglieder ausgelegt oder ihnen sonst zur Kenntnis gebracht werden.
- Der Aufsichtsrat hat über seine Prüfung des Jahresabschlusses und des Vorschlags des Vorstandes für die Verwendung eines Jahresüberschusses oder für die Deckung eines Jahresfehlbetrages der Generalversammlung Bericht zu erstatten.
§ 38 Rückvergütung
Über die Ausschüttung einer Rückvergütung kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates beschließen. Auf die so beschlossene Rückvergütung haben die Mitglieder einen Rechtsanspruch.
§ 39 Verwendung des Jahresüberschusses
Über die Verwendung des Jahresüberschusses beschließt die Generalversammlung; dieser kann, soweit er nicht der gesetzlichen Rücklage (§ 33) oder anderen Ergebnisrücklagen (§ 34) zugeführt oder zu anderen Zwecken verwendet wird, an die Mitglieder nach dem Verhältnis ihrer Geschäftsguthaben am Schluss des vorangegangenen Geschäftsjahres verteilt werden. Die während des Geschäftsjahres auf die Geschäftsguthaben geleisteten Einzahlungen bleiben hierbei unberücksichtigt. Der auf das einzelne Mitglied entfallende Anteil des Jahresüberschusses sowie der mitvergütete Gegenwert des Körperschaftssteuerguthabens werden dem Geschäftsguthaben so lange gutgeschrieben, bis die Geschäftsanteile erreicht oder ein durch Verlust vermindertes Geschäftsguthaben wieder ergänzt ist.
§ 40 Deckung eines Jahresfehlbetrages
- Über die Deckung eines Jahresfehlbetrages beschließt die Generalversammlung.
- Soweit ein Jahresfehlbetrag nicht auf neue Rechnung vorgetragen oder durch Heranziehung anderer Ergebnisrücklagen gedeckt wird, ist er durch die gesetzliche Rücklage oder durch Abschreibung von den Geschäftsguthaben der Mitglieder oder durch beides zugleich zu decken.
- Werden die Geschäftsguthaben zur Verlustdeckung herangezogen, so wird der auf das einzelne Mitglied entfallende Verlustanteil nach dem Verhältnis der übernommenen Geschäftsanteile aller Mitglieder bei Beginn des Geschäftsjahres, in dem der Verlust entstanden ist, berechnet.
VI. Liquidation
§ 41 Liquidation
Die Liquidation richtet sich nach den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, jedoch wird ein nach Auszahlung der Geschäftsguthaben vorhandener Überschuss nach dem Verhältnis der Geschäftsguthaben an die Mitglieder verteilt
VII. Bekanntmachungen
§ 42 Bekanntmachungen
- Die Bekanntmachungen der Genossenschaft werden unter ihrer Firma im amtlichen Bekanntmachungsblatt der Gemeinde Stemwede veröffentlicht.
- Bei der Bekanntmachung sind die Namen der Personen anzugeben, von denen sie ausgeht.
- Falls dieses Blatt nicht mehr erscheint, tritt an die Stelle bis zur nächsten Generalversammlung, in der ein anderes Veröffentlichungsblatt zu bestimmen ist, der Bundesanzeiger.
Stemwede-Levern, 29. Juni 2015